Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

auf den Holländer-Ausweis einen Vermerk 
wie in Ziffer 12. 
Wird eine neue Durchlaßkarte ausgestellt, 
so bedarf es auch eines neuen Vermerks auf 
dem Ausweis. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen der 
Ziffer 1 bis 16. 
19. Auf Kinder unter 12 Fahren findet die 
Verordnung keine Anwendung. Sie dürfen 
in Begleitung Erwachsener die Grenze ohne 
weiteres und ohne Begleitung an den von 
dem Grenzschutzkommando gemäß Ausweis 
für das einzelne Kind bestimmten Stellen 
überschreiten. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie. 
Im Bereich des VIII. und X. Armeekorps ist gleiche 
Bekanntmachung derlassen für sie gelten zu § 1 
VIII. Armeekorps: 
Auf nlederländischer Seite: 
Die Provinz Limburg, 
auf deutscher Seite: 
Die Grenzkreise, Kempen, Erkelenz, München- 
Gladbach, Heinsberg, Geilenkirchen, Jülich, 
Aachen. 
für X. Armeekorps: 
Auf niederländischer Seite: 
Das Gebiet begrenzt durch die Bahnlinie 
Noodeschoot — Groningen — Meppel — 
Zwolle — Deventer — Zutphen — Hengelo — 
Enschede. 
auf deutscher Seite: 
Das Gebiet, begrenzt durch die Linie Seegrenze 
Unterweser — Brake — Ocholt — Cloppen- 
burg — Osnabrück. 
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