Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
enerolrrenMünster, den 11. 4. 1916. 
Abt. Ib Ar. 10555. 
Verordnung. 
Es haben sich in letzter Zeit die Fälle 
gemehrt, daß feindliche Ausländer die im 
diesseitigen Korpsbereich als Arbeiter be- 
schäftigt sind, nach Verlassen ihrer Arbeits- 
stätte ohne behördliche Genehmigung sich von 
ihrem Aufenthaltsorte entfernt haben und im 
Korpsbereiche namentlich auch im Bereiche 
der Eisenbahnen sich umhertreiben. Diese 
Tatsache birgt eine erhebliche Spionagegefahr 
und eine große Gefahr füer die Anschläge 
auf Eisenbahnen und Industrieeinrichtungen 
in sich. Wenn auch der Grundsatz, daß den 
ausländischen Arbeitern der Aufenthalt im 
Korpsbereiche möglichst angenehm gemacht 
werden soll, im allgemeinen zu wahren sein 
wird, so muß doch diesem Mißstande unter 
allen Umständen entgegengetreten werden, 
insbesondere hat sich auch die bisher mehr- 
fach bewiesene Milde nicht immer bewährt. 
Ich ordne deshalb unter Bezugnahme auf 
§* 9 des Belagerungszustandsgesetzes vom 
A. Juni 1851 folgendes an: 
1. Die Bestimmung des Befehls betreffend 
die russischen Arbeiter vom 1. Novem- 
ber 1915 § 2 Abs. 2 gilt auch für die 
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