Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

lassen ihrer Arbeit aufzufordern oder 
ihnen entgeltlich oder unentgeltlich eine 
andere Arbeitsstelle zu verschaffen, gleich- 
gültig, ob sich die in Aussicht genommene 
Arbeitsstelle außerhalb oder innerhalb 
des diesseitigen Korpsbereichs befindet. 
Der Versuch ist strafbar. 
Arbeitgebern ist verboten, einen feindlichen 
Staatsangehörigen in Arbeit zu nehmen, 
wenn nicht die nach ANr. 1 dieser Ver- 
ordnung erforderliche Genehmigung vor- 
iegt. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim- 
mungen werden auf Grund des Belagerungs- 
zustandsgesetzes vom A. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre — beim Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. — bestraft, 
sofern nicht die allgemeinen Strafbestimmungen 
höhere Strafen vorsehen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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