Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes. —- 
Generalcommando.MunstersdenZsZsImHs 
Abt-IcAr.1667. 
Bekanntmachung. 
Unter Hinweis auf 8 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
verbiete ich den Verkauf, Vertausch und die 
sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Ver- 
äußerung folgender optischer Instrumente an 
Zivilpersonen: Prismengläser aller Art, Ziel- 
und terrestrische Ferngläser, Galileische Fern- 
gläser mit einer Vergrößerung von viermal 
und darüber, sowie die optischen Teile aller 
vorgenannten Gläser, auch wenn sie in Privat- 
besitz befindlich sind. Das Gleiche gilt für 
photographische Objektive in den Lichtstärken 
3,5 X6 und den Brennweiten von mehr als 
18 em. 
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen 
der Genehmigung des Generalkommandos. 
An Heeresangehörige dürfen Ferngläser 
nur veräußert werden gegen Vorlage einer 
mit Stempel und Unterschrift versehenen 
Bescheinigung des zuständigen Truppen- 
teils, aus welcher hervorgeht, daß die Fern- 
1 zum Dienste bei der Truppe bestimmt 
ind. 
170
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.