Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Ver- 
bot wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem 
Jahrebei Vorhandensein mildernder Umstände 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalkommando. Münster, den 8. 5.1916. 
Abt. Le Mr. 1755. 
Sofort! 
In der auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums erlassenen Bekanntmachung le 
Nr. 1667- vom 5. Mai, betreffend das Ver- 
bot der Veräußerung optischer Instrumente, 
ist im letzten Satze des ersten Absatzes statt 
3,5 X 6 zu lesen 3,5 bis 6. 
Auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums berichtige ich hiernach die Be- 
kanntmachung. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
171
	        
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