Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes :„: 
Oeneralkommando. Mün ster, den 8. 5. 1916. 
Abt. Ib Nr. 16776. 
Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung vom 13. Dezember 
1915 — Ib 11343° — betreffend jugendliche 
Personen wird in Nr. I dahin abgeändert: 
Unter „Jugendliche“ im Sinne dieser Ver- 
ordung sind Personen beiderlei Geschlechts 
unter 17 Jahren zu verstehen, sofern sie 
nicht dem Heere oder der Marine angehören 
oder verheiratete Frauen sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündigung in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
* Seite 89 der Zusammenstellung. 
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