Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Kriegsministerium. Berlin W. 66, 9. 4. 1916. 
Nr. 100, 1. 16. AN. beipzigerstr. 5. 
Betrifft: Vertrieb und Ausfuhr von Karten 
und Geländebeschreibungen. 
Folgende Bestimmungen werden im Ein- 
vernehmen mit dem Koöniglich Bayerischen, 
Sächsischen und Württembergischen Kriegs- 
ministerium an Stelle der bisher erlassenen 
Verfügungen vom 2..1915 Mr. 702/15. g. A3, 
13. 6. 1915 Nr. 251 4/5. 15. A 3, 16. 7. 1915 
Ar. 737/7. 15. A3, 11. 8. 1915 Nr. 2149/15. g# 
A 3, 15. 12. 1915 Nr. 96/12. 15. A 3, für 
das Deutsche Reichsgebiet getroffen. 
Erläuternde Vorbemerkung. 
Das im Folgenden kurz mit „Vertrieb“ 
Bezeichnete umfaßt „Verkaufen. Aberlassen, 
Verschenken, Zusenden, Ausstellen, Auslegen 
oder sonstwie im NReichsgebiet Verbreiten“. 
Unter „Ausfuhr“ und „Durchfuhr“ ist 
der Versand und Verkehr über die Neichs- 
grenze zu verstehen. 
Unter den Begriff „Karten“ fallen alle 
Darstellungen der Erdoberfläche, gleichgültig, 
ob es sich um senkrechte oder seitliche Wieder- 
gabe oder um plastische Darstellung handelt. 
Zu „Geländebeschreibungen“ rechnen 
insbesondere Reiseführer, Ortsbeschreibungen, 
Fremdenführer und geologische Abhandlungen. 
Als .„Schutzstreifen“ ist der Teil des 
Deutschen Aeichsgebiets bezeichnet, der durch 
17.
	        
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