Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

2. Der Vertrieb der in Ar. 1, 2 verbotenen 
Gegenstände darf ferner freigegeben 
werden und zwar: 
a) 
von Äbersichts- und Orientierungs- 
karten (auch in reliefartiger Aus- 
führung), Kartenskizzen einzeln oder 
als Atlas, in Zeitungen, Zeitschrif- 
ten und Büchern und sonstigen Druck- 
sachen (Ankündigungen, Postkarten 
usw.), wenn sie nach der Art ihrer 
Darstellung auch im Falle der Ver- 
größerung militärisch wertlos sind. 
b) von Karten von Städten, Ortschaften, 
W 
oder anderen Geländeabschnitten in 
Adreßbüchern und anderen Nach- 
schlagewerken, deren Gebrauch im 
allgemeinen Interesse liegt, wenn sie 
nach der Art ihrer Darstellung feind- 
lichen Fliegern keine genaue Be- 
stimmung militärisch wichtiger Ge- 
bäude, Bahnhofs= und Fabrikanlagen 
gestatten. 
von Ankündigungen und Führern 
von Bädern, Kurorten und Sommer- 
frischen, (Luftkurorten), wenn sie keine 
Karten, Nund= und Ansichten sowie 
sonstige Angaben enthalten, die 
unseren Gegnern von militärischem 
Butzen sein können. 
Die Freigabe zu a bis c veranlaßt das 
stellvertretende Generalkommando, in dessen 
Bezirk der Verleger seinen Sitz hat, und 
zwar im Einverständnis mit derjenigen 
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