Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Kommandobehörde, zu deren Bereich das 
dargestellte oder beschriebene Gebiet gehört. 
In zweifelhaften Fällen ist der stellver- 
tretende Generalstab zu hören. Das 
Kriegsministerium entscheidet, wenn zwi- 
schen den beteiligten Stellen keine Eini- 
gung zustande kommt. Die Freigabe ist 
durch Aufdruck kenntlich zu machen. 
III. Sonstige Vertriebsverbote für Karten 
und Geländebeschreibungen von dem Gebiet 
der verbündeten Staaten, des neutralen und 
feindlichen Auslandes bestehen nicht. Die 
Urheberrechte dieser Staaten oder ihrer An- 
gehörigen dürfen aber nicht verletzt werden; 
dies gilt besonders für Erzeugnisse des feind- 
lichen Auslandes. 
B. Bestimmungen 
über „Aus-- und Durchfuhr“. 
I. Es dürfen weder aus noch 
durchgeführt werden: 
1. nach dem feindlichen Ausland 
Karten und Geländebeschreibungen jeder 
Art; 
2. nach dem neutralen und verbün- 
deten Ausland außer Öster- 
reich= Ungarn lletzteres siehe Ziffer 3) 
a) folgende Eisenbahnkarten; 
1. die Abersichtskarte der Eisenbahnen 
Deutschlands 1: 750000 (bearbeitet 
im Reichseisenbahnamt), 
178
	        
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