Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

e) Auf Halt-Rufe oder Halt-Zeichen hat jedes 
Kraftfahrzeug sofort zu halten. Bei An— 
näherung an eine Sperre ist langsam zu 
fahren und rechtzeitig zu halten. Auf Fahr- 
zeuge, die die Sperre durchbrechen, 
wird geschofsen. 
) Für den Verkehr militärischer Kraftsahrzeuge 
gelten folgende Sonderbestimmungen: 
Der Ausweis der militärischen Insassen 
und Führer von Militärkraftfahrzeugen ist 
nicht von einer Polizeibehörde, sondern von 
einer Militärbehörde vom Bataillons-Kom- 
mando und den im Rang gleichstehenden Be- 
hörden aufwärts auszustellen und abzustempeln 
und bedarf einer Photographie nicht. 
Für die militärischen Führer von Kraft- 
fahrzeugen sind die sonst vorgeschriebenen 
Ausweispapiere (Absatz C 2) nicht erforderlich. 
D. MNheinschiffahrtverkehr. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
27. November 1914 — Ib K 38065 — bleiben in 
Kraft. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl, 
General der Infanterie. 
190
	        
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