Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeich- 
zeichnungen, die Mitteilungen an einen 
anderen enthalten, sind auf den ordent- 
lichen Postweg zu leiten. 
3. Ausnahme: 
Schriften und Drucksachen, insbesondere 
Geschäftspapiere, dürfen ausnahmsweise 
mitgenommen werden, wenn nachstehende 
3 Bedingungen erfüllt sind: 
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung 
des Reisezwecks unbedingt erfor- 
derlich ist, 
b) wenn sie auf das unbedingt not- 
wendige Maß beschränkt sind und 
) vor der Grenzüberschreitung amtlich 
geprüft werden. 
A. Zur Vermeidung von Unzuträglich- 
keiten an der Grenzübergangsstelle 
ist es geboten, daß der Reisende die nach 
3 mitzunehmenden Schriften und Druck- 
sachen vor dem Antritt der Reise 
amtlich prüfen und einsiegeln läßt. 
Zu diesem Zweck wendet er sich mündlich 
oder schriftlich an eine militärische Post- 
prüfungsstelle oder Postüberwachungs- 
kommission. 
Postprüfungsstellen im Bereich des VII. 
Armeekorps befinden sich in: 
Münster, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg 
und Emmerich. 
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