* Armeekorps.
Stellvertretendes Munser *4
Generalhommando. Münster, den 13.Febr. 1915.
Abt. Ib Nr. 4044.
Bekanntmachung.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom
16. Dezember 1914 bestimme ich, daß in Fällen, in
denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist
und die Ausstellung einer Arbeiterlegitimationskarte
nicht in Frage kommt, für Ausländer männlichen
oder weiblichen Geschlechts vom vollendeten 16. Lebens-
jahre ab auch ein vom Genalkommando auszustellender
Ausweis zugelassen werden kann.
Dieser Ausweis besteht:
1. Aus einer Bescheinigung der zuständigen Orts-
polizeibehörde über die Unverdächtigkeit und ein-
wandfreie Führung des Antragstellers.
2. Einer Personalbeschreibung mit einer Photographie
des Inhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigen-
händiger Unterschrift unter der Photographie, so-
wie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber,
daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photo-
graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift
eigenhändig vollzogen hat; die Photographie ist
auf den Paß aufzukleben und amtlich derart ab-
zustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf
dem Bild, zur anderen Hälfte auf dem Papier
des Passes angebracht ist.