Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

* Armeekorps. 
Stellvertretendes Munser *4 
Generalhommando. Münster, den 13.Febr. 1915. 
Abt. Ib Nr. 4044. 
Bekanntmachung. 
Gemäß § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung 
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom 
16. Dezember 1914 bestimme ich, daß in Fällen, in 
denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist 
und die Ausstellung einer Arbeiterlegitimationskarte 
nicht in Frage kommt, für Ausländer männlichen 
oder weiblichen Geschlechts vom vollendeten 16. Lebens- 
jahre ab auch ein vom Genalkommando auszustellender 
Ausweis zugelassen werden kann. 
Dieser Ausweis besteht: 
1. Aus einer Bescheinigung der zuständigen Orts- 
polizeibehörde über die Unverdächtigkeit und ein- 
wandfreie Führung des Antragstellers. 
2. Einer Personalbeschreibung mit einer Photographie 
des Inhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigen- 
händiger Unterschrift unter der Photographie, so- 
wie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber, 
daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photo- 
graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift 
eigenhändig vollzogen hat; die Photographie ist 
auf den Paß aufzukleben und amtlich derart ab- 
zustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf 
dem Bild, zur anderen Hälfte auf dem Papier 
des Passes angebracht ist.
	        
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