Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftauben 
bis zum 25. Juni 1916 bei der Polizei 
anzumelden. Diese Tauben unterliegen der 
Beschlagnahme. Mit der Beschlagnahme 
geht das freie Verfügungsrecht über die 
Tauben auf die Militärverwaltung über. 
·V□ 
8 2. 
Innerhalb des Gebietes, das zwischen der 
deutsch-holländischen Landesgrenze und west- 
lich der Bahnstrecken Nienburg, Uchte, Rhaden, 
Lübbecke, Bünde, Herford, Bielefeld, Rheda, 
Lippstadt, Soest, Unna, Fröndenberg, Menden, 
Iserlohn, Altena, Augustenthal, Lüdenscheid, 
Meinerzhagen, Gummersbach liegt, ist der 
Handel mit lebenden Tauben jeder Art und 
der Transport von lebenden Tauben ver- 
boten. 
Tauben dürfen in diesem Gebiete deshalb 
nur getötet auf die Straße oder auf den 
Markt gebracht werden 
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben 
und die Brieftauben, die der Heeresverwal- 
tung vom Verbande deutscher Brieftauben- 
bückbäber-Vereine zur Verfügung gestellt 
ind. · 
§3. 
Innerhalb des im § 2 angegebenen Ge- 
bietes haben sämtliche Taubenbesitzer ihre 
Tauben (Brieftauben und andere Tauben) 
der Polisei bis zum 25. Juni 1916 anzu- 
melden. 
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