Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

§ 2. 
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge 
werden von Zeit zu Zeit kurzfristige Tauben- 
sperren für Tauben jeder Art verhängt werden. 
Denn die Umstände es erfordern, kann auch 
eine dauernde Sperre verhängt werden. 
Während der Sperre dürfen keine Tauben 
außerhalb ihres Schlages sein. 
Tauben, die während der Sperre im Freien 
betroffen werden, unterliegen dem Abschuß 
durch die Polizei. 
l 5. 
Den mit der Nachprüfung der Bestände 
Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den 
Sblägen zu gewähren und jede Auskunft zu 
erteilen. 
§ 6. 
Zugeflogene Brieftauben, sowie aufgefun- 
dene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben 
sind sofort der nächsten Polizei= oder Militär- 
behörde abzuliefern. 
§ 7. 
Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 6 zu- 
widerhandelt oder zu einer Abertretung der 
98§ 1 bis 6 auffordert oder anreizt, wird, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafge- 
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf 
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