Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
8 8. 
Polizei- und Militärbehörden, denen eine 
Brieftaube eingeliefert wird, haben, sofern 
nicht jeder Verdacht einer Spionage von 
vornherein ausgeschlossen ist, sofort das stell- 
vertretende Generalkommando zu benach- 
richtigen und die Taube oder deren Kenn- 
zeichen der Militärbrieftaubenstation Spandau 
zu übersenden. Das Gleiche gilt, wenn Neste 
oder Kennzeichen von Brieftauben eingeliefert 
werden. Lebende Tauben sind lebend zu 
übersenden. 
§ 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
196
	        
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