Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellv * 
—3 Münster, den 24. 6. 1916. 
Abt. Ib Ar. 26600. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom . Juni 1851 
erlasse ich folgendes Verbot: 
Ohne schriftliche Genehmigung der zu- 
ständigen Militärbehörde (Inspektion der 
Gefangenenlager, Lagerkommandantur bezw. 
Hauptüberwachungsstelle) ist es allen Militär- 
und Zivilpersonen untersagt, an Kriegs- 
gefangene — gleichgiltig ob sie bewacht oder 
nicht bewacht sind — alkoholische Getränke 
entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen. 
Ferner ist verboten jede Abgabe von Land- 
karten, in welchem Maßstab sie hergestellt 
sein mögen, Kompaß, elektrischen Taschen- 
lampen und Kleidungsstücken. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 3. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit HLaft oder Geldstrafe bis 
1500 Mark bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
197
	        
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