Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes « - 
Generalkommando. Münster, 7. Juli 1916. 
Abt. Ib Nr. 27856. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § Db des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
bestimme ich, 
daß die russisch-polnischen Saisonarbeiter 
zur Ausführung dringender Erntearbeiten 
an Sonn= und Festtagen auch dann verpflich- 
tet sind, wenn im Dienstvertrag Sonn= und 
Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen 
ist, sofern nur seitens des Arbeitgebers 
oder dessen deutscher Landarbeiter an diesen 
Tagen gearbeitet wird. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildern- 
der Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mark bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
200
	        
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