Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalhommando. 
Abt. 1 4 Nr. 5385. 
Münster, den 2. Febr. 1915. 
Verordnung. 
Die Herren Regierungspräsidenten werden er- 
mächtigt und ersucht, wo es nach ihrem Ermessen 
geboten erscheint, die Benutzung von privaten Schrot- 
mühlen zum Schroten von Roggen und Weizen zu 
verbieten, sowie die im Privatbesitz befindlichen 
Schrotmühlen polizeilich durch Plomben oder Ver- 
siegelung zu schließen. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit untersagt, 
die so verbotenen Schrotmühlen zu benutzen 
oder die Plomben und Siegel zu entfernen. 
Die Übertretung dieser Verordnung wird nach 
#§ b des genannten Gesetzes mit Gesängnis bis zu 
einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl. 
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