Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes an 
Generalkommando. Münster, den 14.Febr. 1915. 
Abt. I d Nr. 940. 
Für den Bereich des stellvertretenden General- 
kommandos des VII. Armeekorps wird folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
1. 
Reste und Abfälle von Brot und Backwaren, Kar- 
toffeln, Kartoffelschalen, Gemüsen und Früchten aller 
Art sind, soweit sie nicht zur menschlichen Ernährung 
oder nachweislich zur Viehfütterung verwendet werden, 
in allen Haushaltungen und Geschäftsstellen getrennt 
vom übrigen Müll zu sammeln und an die vom 
Haus= oder Grundstückseigentümer im Hause oder 
auf dem Hausgrundstück bestimmte Sammesstelle ab- 
zuführen. 
Für die Durchführung dieser Bestimmung haftet 
jeder Haushaltungsvorstand und Geschäftsinhaber. 
8 2. 
Jeder Hauseigentümer hat zur Sammlung der in 
§! bezeichneten Nahrungsmittelreste besondere, stets 
sauber zu haltende Behälter zur Verfügung zu stellen. 
Diese Behälter dürfen nur zum Sammeln der in § 1 
bezeichneten Nahrungsmittelreste benutzt werden. Die 
Sammelstelle ist so einzurichten, daß die Vorräte 
dort einen oder zwei Tage stehen können. 
Die Verpflichtung zur Aufstellung des Behälters 
fällt fort, wenn der Grundstückseigentümer nachweisen 
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