Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes „ 
M · 22. Jan. 1915. 
Eeneralkhommando. Münster, den22. Jan. 191 
Abt. Id Nr. 293. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf § b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 erlasse ich 
folgende Verbote, deren Ubertretung mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strase verwirkt ist. 
Verboten ist, sofern nicht die Genehmigung 
von mir oder einer von mir dazu ermächtigten Stelle 
erteilt ist: 
1. Das Aufstellen von Kuchen und kuchenartigen 
Gebäcken auf den Tischen der Gäste, sowie das 
Anbieten dieser Gebäcke im Umhertragen in 
den Cafês und Konditoreien. 
2. Das Aufstellen von Brot und Backwaren 
jeder Art zur Verfügung der Gäste in Gast- 
häusern, Gast-, Schank-, und Speisewirt- 
schaften: Brot und Brötchen dürfen fortan 
in den Gastwirtschaften nur gegen Zahlung 
von 3 Pfg. für das Stück verabreicht 
werden. 
3. Das Hausieren mit Backwaren in den unter 
1 und 2 genannten Wirtschaftsbetrieben. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl, 
General der Infanteric.
	        
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