Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes —- 
Generalkommando. Münster, den 20. 3. 1915. 
Abt. le Nr. 2580. 
Die sämtlichen Waffenmeister, Waffeu- 
handlungen, Althandlungen und ähnliche 
Geschäfte, welche im Besitze von deutschen 
oder ausländischen Militär-Schußwaffen, von 
Revolvern und Pistolen sind, haben den 
Bestand an diesen Waffen nebst zugehörigen 
Patronen bis zum 28. März d. Is. der 
Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzei- 
gepflicht erstreckt sich nicht nur auf kriegs- 
brauchbare Waffen, sondern auch auf solche, 
die zum Gebrauche im Inlande, wie zu Aus- 
bildungs zwecken und im Wachtdienst, geeignet 
erscheinen. 
Jeder Zuwachs an Waffen und Munition 
ist ebenfalls, und zwar binnen drei Tagen, 
der zuständigen Polizeibehörde zu melden. 
Jede Veräußerung der für militärische 
Zwecke als brauchbar erachteten Waffen und 
Patronen, jedes Verleihen oder in Verwah- 
runggeben an Privatleute ohne besondere 
Genehmigung des Gen.-Kdos. wird untersagt. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- 
nung werden nach 8 9b des Gesetzes vom 
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
à2 General der Infanterie.
	        
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