Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Bestimmungen dieser Verordnung zu über- 
wachen. 
5. Die für den Schiffsverkehr auf dem 
Rhein Giff. ½) erlassenen Bestimmungen 
gelten, soweit nicht unter C und D besondere 
Ausnahmen festgesetzt sind, sinngemäß auch 
für sämtliche übrigen schiffbaren Wasserwege 
im Korpsbereich. 
6. Den Anordnungen der mit Aufsicht und 
Bewachung der Wasserwege und der Brücken 
Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. 
ei Zuwiderhandlungen wird, abgesehen von 
der strafrechtlichen Verfolgung, von der Waffe 
Gebrauch gemacht. 
B. Schiffsverkehr auf dem AMhein. 
I. 
Verboten ist, sofern nicht die Genehmigung 
von mir oder einer von mir dazu ermächtigten 
Stelle erteilt ist: 
Das Fahren bei Dunkelheit und bei Nebel 
sowie der durch Privathände ausgeübte 
Fährverkehr. 
II. Stromsperre anten. 
I1. Der Stromsperre bei Nanten dürfen sich 
die Schisfe erst dann nähern, wenn auf dem 
Signalboot die gelbe Flagge erscheint. 
Im übrigen bedeuten: 
rote Flagge: Talfahrt frei, 
weiße Flagge: Bergfahrt frei. 
lauweiße Flagge: Durchfahrt ist gesperrt. 
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