Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

2. Durch die Sperre dürfen Schleppzüge 
und einzelne Boote nicht nebeneinander fahren; 
ein Begegnen innerhalb der Sperre ist ver- 
boten. Talschiffe haben den Vorrang. 
3. Jedes ohne eigene Triebkraft zu Tal 
kommende Schiff hat sich von dem an der 
Sperre befindlichen Lotsenboot durch die Sperre 
schleppen zu lassen. Schleppzüge dürfen nur 
mit 2 Anhangschiffen die Sperre durchfahren. 
Schiffe mit eigener Triebkraft mit oder ohne 
Anhang dürfen durch die Sperre nicht mit 
größerer Kraft, als zu ihrer sicheren Steu- 
erung und Fortbewegung nötig ist, fahren. 
A. Flöße müssen bei der Durchfahrt durch 
die Sperre vorn mit einem Schleppdampfer 
und hinten mit einem Bugsierdampfer ver- 
sehen sein. Die Flöße dürfen das Maß von 
35 m Breite nicht überschreiten. Als Bug- 
sierdampfer muß der Lotsendampfer benutzt 
werden. 
5. Bei eintretender Dunkelheit oder bei 
unsichtigem Wetter hat jedes zu Berg fahrende 
Schiff unterhalb der Mbeinsperre, jedes zu 
Tal fahrende mindestens 500 m oberhalb der 
Sperre vor Anker zu gehen. 
6. Diejenigen Schiffe, die auf der Berg- 
fahrtwegen einbrechender Dunkelheit Emmerich 
nicht mehr erreichen und deshalb bei Spyck 
vor Anker gehen müssen, dürfen am anderen 
Morgen von Spyck nur in Abständen von 
1 Kilometer weiterfahren. 
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