2. Durch die Sperre dürfen Schleppzüge
und einzelne Boote nicht nebeneinander fahren;
ein Begegnen innerhalb der Sperre ist ver-
boten. Talschiffe haben den Vorrang.
3. Jedes ohne eigene Triebkraft zu Tal
kommende Schiff hat sich von dem an der
Sperre befindlichen Lotsenboot durch die Sperre
schleppen zu lassen. Schleppzüge dürfen nur
mit 2 Anhangschiffen die Sperre durchfahren.
Schiffe mit eigener Triebkraft mit oder ohne
Anhang dürfen durch die Sperre nicht mit
größerer Kraft, als zu ihrer sicheren Steu-
erung und Fortbewegung nötig ist, fahren.
A. Flöße müssen bei der Durchfahrt durch
die Sperre vorn mit einem Schleppdampfer
und hinten mit einem Bugsierdampfer ver-
sehen sein. Die Flöße dürfen das Maß von
35 m Breite nicht überschreiten. Als Bug-
sierdampfer muß der Lotsendampfer benutzt
werden.
5. Bei eintretender Dunkelheit oder bei
unsichtigem Wetter hat jedes zu Berg fahrende
Schiff unterhalb der Mbeinsperre, jedes zu
Tal fahrende mindestens 500 m oberhalb der
Sperre vor Anker zu gehen.
6. Diejenigen Schiffe, die auf der Berg-
fahrtwegen einbrechender Dunkelheit Emmerich
nicht mehr erreichen und deshalb bei Spyck
vor Anker gehen müssen, dürfen am anderen
Morgen von Spyck nur in Abständen von
1 Kilometer weiterfahren.
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