Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

III. Stromüberwachungsstellen. 
1. Bei der Stromüberwachungsstelle Emme- 
rich wird die Besatzung sämtlicher Schiffe 
sowie die Schiffspapiere, Räume, Ladung und 
Einrichtung der zu Berg fahrenden einer 
Durchsuchung unterzogen; bei der Strom- 
überwachungsstelle Wesel werden Schiffs- 
papiere, Räume, Ladung und Einrichtung 
der zu Tal fahrenden Schiffe durchsucht. Die 
Schifse haben zu diesem Zweck an den AÜber- 
wachungsstellen Emmerich und Wesel die 
Fahrt zu unterbrechen. In Wesel haben die 
zu Tal fahrenden Schiffe für die Durchsuchung 
zwischen Schiffbrücke und Eisenbahnbrücke auf- 
zudrehen und beizulegen. Bei Hochwasser 
und wenn Gefahr im Verzuge, darf auch 
unterhalb der Eisenbahnbrücke aufgedreht 
werden. Bevor die Durchsuchung stattgefun- 
den hat, darf niemand das Schiff verlassen. 
2. Die Weiterfahrt ist nur nach Aushän- 
digung des mit Dienststempel versehenen Aus- 
weises gestattet. 
IV. Brücken wachen. 
An sämtlichen Brücken des Aeines sind 
Brückenwachen eingerichtet. Auf die Auf- 
forderung der Brückenwachen ist vor dem 
Durchfahren der Brücken anzuhalten. 
V. Grenzübergang. 
1. Bestimmungen für Neisende. 
a) Der NReiseverkehr ist nur auf von der 
der Schiffahrts-Behörde zur Personenbeför- 
derung zugelassenen Fahrzeugen gestattet. 
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