III. Stromüberwachungsstellen.
1. Bei der Stromüberwachungsstelle Emme-
rich wird die Besatzung sämtlicher Schiffe
sowie die Schiffspapiere, Räume, Ladung und
Einrichtung der zu Berg fahrenden einer
Durchsuchung unterzogen; bei der Strom-
überwachungsstelle Wesel werden Schiffs-
papiere, Räume, Ladung und Einrichtung
der zu Tal fahrenden Schiffe durchsucht. Die
Schifse haben zu diesem Zweck an den AÜber-
wachungsstellen Emmerich und Wesel die
Fahrt zu unterbrechen. In Wesel haben die
zu Tal fahrenden Schiffe für die Durchsuchung
zwischen Schiffbrücke und Eisenbahnbrücke auf-
zudrehen und beizulegen. Bei Hochwasser
und wenn Gefahr im Verzuge, darf auch
unterhalb der Eisenbahnbrücke aufgedreht
werden. Bevor die Durchsuchung stattgefun-
den hat, darf niemand das Schiff verlassen.
2. Die Weiterfahrt ist nur nach Aushän-
digung des mit Dienststempel versehenen Aus-
weises gestattet.
IV. Brücken wachen.
An sämtlichen Brücken des Aeines sind
Brückenwachen eingerichtet. Auf die Auf-
forderung der Brückenwachen ist vor dem
Durchfahren der Brücken anzuhalten.
V. Grenzübergang.
1. Bestimmungen für Neisende.
a) Der NReiseverkehr ist nur auf von der
der Schiffahrts-Behörde zur Personenbeför-
derung zugelassenen Fahrzeugen gestattet.
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