5) Für Reisende gelten die Bestimmungen
der Bekanntmachung vom 31. 12. 14 ID K
NAr. 53138. Sie sind verpflichtet, sich durch
einen Paß über ihre Person auszuweisen.
Der Paß muß alle unter 2 a bis d gemachten
Angaben enthalten. Die amtliche Bescheini-
gung auf dem Paß muß von der zuständigen
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder
Berufskonsul des Landes, dem der Paß-=
inhaber angehört, ausgestellt sein; im Aus-
lande genügt auch eine, gerichtliche oder no-
tarielle Bescheinigung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in
das Reichsgebiet verwendet werden, bedürfen
außerdem des Visa einer deutschen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung.
2. Bestimmungen für die Bemannung
und deren Angehörige.
a) An Bord der Fahrzeuge dürfen außer
Reisenden auf Personenfahrzeugen (siehe V 1)
nur diejenigen über 17 Jahre alten männ-
lichen Personen — Deutsche, neutrale Aus-
länder und nicht mehr wehrpflichtige Belgier —
(siehe V2 d) die Grenze überschreiten, die
nach den für den Bestimmungsort geltenden
Vorschriften für die Besatzung erforderlich
sind. Weibliche Personen jeden Alters und
männliche Fugendliche unter 17 Fahren müssen
nachweisen können, daß sie Angehörige oder
Angestellte eines der Auffahrenden sind.
b) Die über 17 Jahre alten Auffahrenden
der Bemannung und ihre Angehörigen müssen,
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