Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

5) Für Reisende gelten die Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 31. 12. 14 ID K 
NAr. 53138. Sie sind verpflichtet, sich durch 
einen Paß über ihre Person auszuweisen. 
Der Paß muß alle unter 2 a bis d gemachten 
Angaben enthalten. Die amtliche Bescheini- 
gung auf dem Paß muß von der zuständigen 
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder 
Berufskonsul des Landes, dem der Paß-= 
inhaber angehört, ausgestellt sein; im Aus- 
lande genügt auch eine, gerichtliche oder no- 
tarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in 
das Reichsgebiet verwendet werden, bedürfen 
außerdem des Visa einer deutschen diplo- 
matischen oder konsularischen Vertretung. 
2. Bestimmungen für die Bemannung 
und deren Angehörige. 
a) An Bord der Fahrzeuge dürfen außer 
Reisenden auf Personenfahrzeugen (siehe V 1) 
nur diejenigen über 17 Jahre alten männ- 
lichen Personen — Deutsche, neutrale Aus- 
länder und nicht mehr wehrpflichtige Belgier — 
(siehe V2 d) die Grenze überschreiten, die 
nach den für den Bestimmungsort geltenden 
Vorschriften für die Besatzung erforderlich 
sind. Weibliche Personen jeden Alters und 
männliche Fugendliche unter 17 Fahren müssen 
nachweisen können, daß sie Angehörige oder 
Angestellte eines der Auffahrenden sind. 
b) Die über 17 Jahre alten Auffahrenden 
der Bemannung und ihre Angehörigen müssen, 
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