Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

wenn sie Deutsche sind, einen Ausweis, wenn 
sie Ausländer sind, einen Paß besitzen, auf 
dem von einem deutschen Konsul oder von 
einer deutschen Hafenbehörde der Mame des 
Schiffes vermerkt ist, auf dem der Inhaber 
ie Grenze überschreiten darf. Aur auf 
diesem Schiff ist der Äbergang über die 
Grenze gefiattet. 
c) Der für die Auffahrenden deutscher 
Staatsangehörigkeit auszustellende Ausweis 
muß enthalten: 
a) eine ausführliche Personenbeschrei- 
bung des Inhabers, 
b) eine deutliche Photographie des In- 
habers aus neuester Zeit, 
0) dessen eigenhändige Unterschrift unter 
der Photographie, 
40 eine amtliche Bescheinigung, daß der 
Inhaber die durch die Photographie 
dargestellte Person ist und daß er 
die Unterschrift eigenhändig voll- 
zogen hat. 
Die Photographie ist auf den Ausweis 
aufzukleben und mit dem Amsssiegel der 
ausstellenden Behörde so zu versehen, daß 
ein Stempelabdruck halb auf das Bild, halb 
auf das Papier des Ausweises kommt, ein 
zweiter Abdruck ganz auf die Photographie 
außerhalb des Kopfes. 
Zur Ausstellung des Ausweises sind be- 
rechtigt: 
a) die Polizeibehörde des Heimatortes, 
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