Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist.
Verboten ist, sofern nicht die Genehmigung
von mir oder einer von mir dazu ermächtigten Stelle
erteilt ist:
1. Der Verkauf von Sprengstoffen.
2. Der Verkauf von Waffen, Schießpulver und
Munition an zum Tragen von Waffen nicht
berechtigte Personen.
Der Verkauf ist an die Inhaber von Jagd-
und Waffenscheinen gestattet, sofern diesc die
Scheine und gleichzeitig eine schriftliche Er-
klärung der Ortspolizeibehörde vorzeigen, daß
der Verkauf an sie unbedenklich ist.
Die Erklärung muß Art und Anzahl bezw.
Menge der zu kaufenden Gegenstände angeben.
3. Das Tragen von Waffen für Zivilpersonen,
die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen, ohne
schriftliche Genehmigung des Landrats (Ver-
waltungsamtes) oder in Stadtkreisen der Polizei-
verwaltung. Ausgenommen sind: Beämte in
Uniform, einschließlich der privaten Forst= oder
Jagdschutzbeamten, und Inhaber von Waffen-
oder Jagdscheinen.
4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder
Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr
von Brieftauben, die Anwendung von Licht-
signalen und anderen privaten Fernverstän-
digungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage
und Benutzung von Funkenstationen.“)
*) Ergänzt durch die Bekanntmachung vom 20. Ja-
nuar 1915.
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