Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist. 
Verboten ist, sofern nicht die Genehmigung 
von mir oder einer von mir dazu ermächtigten Stelle 
erteilt ist: 
1. Der Verkauf von Sprengstoffen. 
2. Der Verkauf von Waffen, Schießpulver und 
Munition an zum Tragen von Waffen nicht 
berechtigte Personen. 
Der Verkauf ist an die Inhaber von Jagd- 
und Waffenscheinen gestattet, sofern diesc die 
Scheine und gleichzeitig eine schriftliche Er- 
klärung der Ortspolizeibehörde vorzeigen, daß 
der Verkauf an sie unbedenklich ist. 
Die Erklärung muß Art und Anzahl bezw. 
Menge der zu kaufenden Gegenstände angeben. 
3. Das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, 
die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen, ohne 
schriftliche Genehmigung des Landrats (Ver- 
waltungsamtes) oder in Stadtkreisen der Polizei- 
verwaltung. Ausgenommen sind: Beämte in 
Uniform, einschließlich der privaten Forst= oder 
Jagdschutzbeamten, und Inhaber von Waffen- 
oder Jagdscheinen. 
4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder 
Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr 
von Brieftauben, die Anwendung von Licht- 
signalen und anderen privaten Fernverstän- 
digungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage 
und Benutzung von Funkenstationen.“) 
*) Ergänzt durch die Bekanntmachung vom 20. Ja- 
nuar 1915. 
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