Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

b) alle deutschen Hafenkommandanturen 
oder Hafenpolizeibchörden. 
d) Der für auffahrende Angehörige neu- 
traler Staaten notwendige Paß muß ent- 
halten: 
Alle Angaben, wie unter 23 bis d ge- 
fordert, und ist zu visieren von einer deutschen 
diplomatischen oder konsularischen Vertretung. 
e) Angehörigen feindlicher Staaten ist jeder 
Verkehr über die deutsch-holländische Grenze 
verboten. Ausgenommen davon sind alle 
weiblichen und die nicht mehr wehrpflichtigen 
(unter 17 und über ##0 Jahre alten) männ- 
lichen belgischen Staatsangehörigen, die sich 
auf einem unter deutscher Führung fahren- 
den Schiffe befinden und, soweit sie über 
17 Jahre alt sind, einen von einer deutschen 
Militär= oder Zivilbehörde ausgestellten 
Ausweis besitzen. Dieser Ausweis muß 
allen unter 2a bis d aufgeführten Anforde- 
rungen entsprechen. 
fo)Auf jedem Fahrzeug ist in doppelter 
Ausfertigung eine Liste mitzuführen, die 
Namen, Alter, Geburtsort und Staat sowie 
die eigenhändige Unterschrift aller Auffah- 
renden über 17 Jahre enthält. Die eine 
Ausfertigung dieser Liste ist an der Äber— 
wachungsstelle Emmerich abzugeben. 
Für die auf dem Spoykanal verkehrenden 
Schiffe müssen die vorgeschriebenen Papiere 
auf der Bergfahrt bei der Zollbehörde Keeken 
und auf der Talfahrt bei der Zollhebestelle 
Cleve vorgezeigt bezw. abgegeben werden. 
L
	        
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