b) alle deutschen Hafenkommandanturen
oder Hafenpolizeibchörden.
d) Der für auffahrende Angehörige neu-
traler Staaten notwendige Paß muß ent-
halten:
Alle Angaben, wie unter 23 bis d ge-
fordert, und ist zu visieren von einer deutschen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung.
e) Angehörigen feindlicher Staaten ist jeder
Verkehr über die deutsch-holländische Grenze
verboten. Ausgenommen davon sind alle
weiblichen und die nicht mehr wehrpflichtigen
(unter 17 und über ##0 Jahre alten) männ-
lichen belgischen Staatsangehörigen, die sich
auf einem unter deutscher Führung fahren-
den Schiffe befinden und, soweit sie über
17 Jahre alt sind, einen von einer deutschen
Militär= oder Zivilbehörde ausgestellten
Ausweis besitzen. Dieser Ausweis muß
allen unter 2a bis d aufgeführten Anforde-
rungen entsprechen.
fo)Auf jedem Fahrzeug ist in doppelter
Ausfertigung eine Liste mitzuführen, die
Namen, Alter, Geburtsort und Staat sowie
die eigenhändige Unterschrift aller Auffah-
renden über 17 Jahre enthält. Die eine
Ausfertigung dieser Liste ist an der Äber—
wachungsstelle Emmerich abzugeben.
Für die auf dem Spoykanal verkehrenden
Schiffe müssen die vorgeschriebenen Papiere
auf der Bergfahrt bei der Zollbehörde Keeken
und auf der Talfahrt bei der Zollhebestelle
Cleve vorgezeigt bezw. abgegeben werden.
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