Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

6) Ein Wechsel des ahrzeuges ist in 
Deutschland durch die e in 
Holland durch einen deutschen Konsul oder 
Vizekonsul auf dem Ausweis bezw. Paß zu 
escheinigen. 
C. Schiffsverkehr auf der Lippe. 
Fähren und Kähne müssen nach Möglichkeit 
am nördlichen Ufer liegen; am südlichen Ufer 
liegende sind stets derartig festzulegen, daß 
ihre unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist. 
D. Schiffsverkehr auf dem Rhein-Weser- 
und Dortmund -Ems-Kanal nebst Ab- 
zweigen. 
Für die vorgenannten Kanäle gilt das 
Verbot des Nachtfahrens insoweit nicht, als 
es sich um klare und sichtige Nächte handelt. 
E. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be- 
stimmungen werden gemäß § 9 des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom J. 6. 1851 
mit Gefängnis bis zu einem Fahre bestraft, 
falls nach den allgemeinen Strafgesetzen 
keine höhere Strafe verwirkt ist. Auch der 
Versuch ist strafbar. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl, 
General der Infanterie. 
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