Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 4 
Generalkommando. Münster, den 12. 4. 1915. 
Abt. Lb Nr. 9583. 
Es sind mehrfach Klagen laut geworden, 
daß der Verkauf von Petroleum davon ab- 
hängig gemacht worden ist, daß in dem be- 
treffenden Geschäft andere Waren entnommen 
werden. Ich sehe mich daher zu folgender 
Anordnung veranlaßt: 
Unter Bezugnahme auf § 9b des Ge- 
setzes über den Belagerungszustand vom 
1. 6. 1851, dessen Abertretung mit Ge- 
fängnis bis zu 1 Jahre bedroht wird, so- 
fern nicht nach den allgemeinen Straf- 
bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, bestimme ich hierdurch, daß der Verkauf 
von Waren aller Art oder der Preis für 
dieselben nicht von der Abnahme irgend- 
welcher anderer Waren abhängig gemacht 
werden darf. 
Es wird ersucht, vorstehende Anordnung 
zu veröffentlichen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
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