Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertr 
Ceneralkur#tendes) Münster, den 21. A. 1915. 
Abt. Ib. Nr. 10097. 
Bekanntmachung. 
Das Königliche Kriegsministerium hat fol- 
gende Bestimmungen für den Vertrieb von 
Reiseführern und Karten herausgegeben: 
I. Inland. 
Der Verkauf, der Vertrieb und die Ver- 
sendung von Karten (auch WVeliefkarten) in 
Maßstäben unter 1: 100000, ferner von 
Reiseführern, Ortsbeschreibungen, ist verboten, 
wenn sie dasjenige deutsche Gelände oder 
Teile des Geländes enthalten, welches in 
einer Breite von etwa 100 km an den west- 
lichen Landesgrenzen oder an der russischen 
andesgrenze entlang sich erstreckt oder in 
einer Breite von etwa 100 km die offene 
Meeresküste begleitet. 
Gestattet ist, Karten und Reiseführer dieses 
Gebietes an Fruppenteile und Behäörden, 
nicht aber an einzelne Personen des Heeres 
zu liefern. 
Ankündigungen von Bädern und Kurorten 
innerhalb dieses Gebietes, welche keine 
Karten unter 1: 100000 und keine rund- 
blickartigen Ansichten enthalten, können von 
den örtlichen stellvertretenden General- 
kommandos zum Vertrieb und Versand frei- 
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