Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

gegeben werden, wenn die Beschreibung der 
betreffenden Gegenden keine Angaben ent- 
hält, deren Kenntnis unseren Gegnern mili- 
tärisch von Autzen sein kann. 
Der Vermerk, daß das Generalkommando 
usw. den Vertrieb freigegeben hat, muß auf 
dem Titelblatt ersichtlich sein. 
II. Ausland. 
I. Oesterreich= Ungarn. 
Nach Oesterreich-Ungarn dürfen dieselben 
Karten, Neiseführer usw. verkauft, versandt 
und vertrieben werden, welche innerhalb des 
Deutschen Reiches freigegeben sind. Die Ver- 
sendung darf jedoch nicht an einzelne Per- 
sonen stattfinden, sondern nur an diejenigen 
Firmen, welche vom K. und K. militärgeo- 
graphischen Institut besonders bezeichnet sind. 
II. Abriges Ausland. 
Die gesamte Kartenausfuhr nach dem 
übrigen Ausland ist verboten. Dieses Ver- 
bot erstreckt sich auch auf sämtliche Reiseführer 
und Reisehandbücher. 
Ausnahmen: 
Gestattet ist: Ausfuhr an das neutrale 
Ausland von in Deutschland hergestellten 
Karten. Neiseführern und Neisehandbüchern, 
wenn sie kein deutsches, österreichisches oder 
türkisches Gebiet darstellen oder besprechen. 
L
	        
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