Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Vorstehenden Erlaß bringe ich hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis. Die genaue Ab- 
grenzung des in I erwähnten Geländes ist 
für Preußen bei den Herren Negierungs- 
präsidenten in Arnsberg, Düsseldorf, Minden 
und Münster, für Schaumburg-Lippe beim 
Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministerim 
in Bückeburg, für Lippe bei der Fürstlichen 
egierung in Detmold in Erfahrung zu 
bringen. Im diesseitigen Korpsbereich sind 
das die Gebiete westlich der Bahnstrecken 
Nienburxg, Uchte, Abaden, Lübbecke, Bünde, 
Herford, Bielefeld, Rheda, Lippstadt, Soest, 
Unna, Fröndenberg, Menden, Iserlohn, 
Altena, Augustenthal, Lüdenscheid, Meinerz- 
hagen, Gummersbach. 
Die zu II erwähnten Firmen werden später 
veröffentlicht werden.?) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 1. 6. 1851 ver- 
biete ich jede Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehenden Bestimmungen. Jede Dbertre- 
tung dieses Verbots wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach 
en allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
*) Die Firmen sind: 
1. R. Lechner (Wilh. Müller) K. und K. Hof= und 
Universitätsbuchhandlung in Wien 1, Graben 31, 
2. Grill'sche K. und K. Hofbuchhandlung Julius 
Benkö in Budapest V, Doroteergasse 2. 
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