Vorstehenden Erlaß bringe ich hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis. Die genaue Ab-
grenzung des in I erwähnten Geländes ist
für Preußen bei den Herren Negierungs-
präsidenten in Arnsberg, Düsseldorf, Minden
und Münster, für Schaumburg-Lippe beim
Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministerim
in Bückeburg, für Lippe bei der Fürstlichen
egierung in Detmold in Erfahrung zu
bringen. Im diesseitigen Korpsbereich sind
das die Gebiete westlich der Bahnstrecken
Nienburxg, Uchte, Abaden, Lübbecke, Bünde,
Herford, Bielefeld, Rheda, Lippstadt, Soest,
Unna, Fröndenberg, Menden, Iserlohn,
Altena, Augustenthal, Lüdenscheid, Meinerz-
hagen, Gummersbach.
Die zu II erwähnten Firmen werden später
veröffentlicht werden.?)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 1. 6. 1851 ver-
biete ich jede Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Bestimmungen. Jede Dbertre-
tung dieses Verbots wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach
en allgemeinen Strafgesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
*) Die Firmen sind:
1. R. Lechner (Wilh. Müller) K. und K. Hof= und
Universitätsbuchhandlung in Wien 1, Graben 31,
2. Grill'sche K. und K. Hofbuchhandlung Julius
Benkö in Budapest V, Doroteergasse 2.
45