21
6.
1
.
1
10.
1.
F. Das Ubersenden und das liberbringen schrift-
licher Mitteilungen in das Ausland und aus
dem Auslande nach Deutschland auf anderem
Wege als durch die Post.“)
Das Anbringen von Flaggen an nicht von
der Militärverwaltung benutzten Kraftfahr-
zeugen.
Das Fahren während der Dunkelheit und bei
Nebel auf allen Flüssen und Kanälen, sowie
der durch Privathände ausgeübte Fährverkehr
auf dem Rhein.
Das Uberschreiten der deutsch-holländischen
Grenze an anderen als an den ausdrücklich
genehmigten Stellen (vergl. Nr. IV).)
Jeder mündliche oder schriftliche, mittelbare
oder unmittelbare Verkehr irgendwelcher Art
hierzu nicht berechtigter Militär= oder Zivil-
personen mit Kriegsgefangenen.
Die photographische Aufnahme oder das Zeichnen
Kriegsgefangener innerhalb sowohl, wie auch
überall außerhalb der Gefangenenlager.
Die Veranstaltung von Versammlungen, die
nicht lediglich Kultus-, künstlerischen, wissen-
schaftlichen oder geselligen Zwecken dienen,
sowie die Teilnahme an solchen, wenn die
Versammlung nicht genehmigt ist. Zuständig
für die Genehmigung sind: Landräte (Ver-
waltungsämter), Oberbürgermeister, I. Bürger-
meister bezw. Polizeipräsidenten.
Das Behandeln von militärischen Gegenständen
in öfentlichen Vorträgen ohne vorherige Prü-
*) Ergänzt durch die Bekanntmachung vom 20. Ja-
nuar 1915.
1b