Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

21 
6. 
1 
. 
1 
10. 
1. 
F. Das Ubersenden und das liberbringen schrift- 
licher Mitteilungen in das Ausland und aus 
dem Auslande nach Deutschland auf anderem 
Wege als durch die Post.“) 
Das Anbringen von Flaggen an nicht von 
der Militärverwaltung benutzten Kraftfahr- 
zeugen. 
Das Fahren während der Dunkelheit und bei 
Nebel auf allen Flüssen und Kanälen, sowie 
der durch Privathände ausgeübte Fährverkehr 
auf dem Rhein. 
Das Uberschreiten der deutsch-holländischen 
Grenze an anderen als an den ausdrücklich 
genehmigten Stellen (vergl. Nr. IV).) 
Jeder mündliche oder schriftliche, mittelbare 
oder unmittelbare Verkehr irgendwelcher Art 
hierzu nicht berechtigter Militär= oder Zivil- 
personen mit Kriegsgefangenen. 
Die photographische Aufnahme oder das Zeichnen 
Kriegsgefangener innerhalb sowohl, wie auch 
überall außerhalb der Gefangenenlager. 
Die Veranstaltung von Versammlungen, die 
nicht lediglich Kultus-, künstlerischen, wissen- 
schaftlichen oder geselligen Zwecken dienen, 
sowie die Teilnahme an solchen, wenn die 
Versammlung nicht genehmigt ist. Zuständig 
für die Genehmigung sind: Landräte (Ver- 
waltungsämter), Oberbürgermeister, I. Bürger- 
meister bezw. Polizeipräsidenten. 
Das Behandeln von militärischen Gegenständen 
in öfentlichen Vorträgen ohne vorherige Prü- 
*) Ergänzt durch die Bekanntmachung vom 20. Ja- 
nuar 1915. 
1b
	        
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