Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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stehe,  komme  jenem  rechtliche  Wirksamkeit  zu,  aber  nicht  die
von  Rechtsregeln,  sondern  die  von  Vertragsfestsetzungen.  Sein
Erlass  stelle  sich  juristisch  dar  als  ein  „Verwaltungsbefehl*“
an  die  Eisenbahnunternehmer,  alle  Transportverträge  nach  den
darin  formulirten  Bedingungen  abzuschliessen.  In  Wirklichkeit
hebe  dieser  Erlass  eines  obligatorischen  Transportreglements  die
im  Handelsgesetzbuch  gewährte  Vertragsfreiheit  wieder  auf.  Ein
solcher  Verwaltungsbefehl  sei  aber  ein  Akt  der  Einzelstaaten  in
Erfüllung  der  ihnen  durch  Art.  45  der  Reichs-Verfassung  gestellten
Aufgabe,  dahin  zu  wirken,  dass  auf  allen  deutschen  Eisenbahnen
übereinstimmende  Betriebs-Reglements  eingeführt  werden.  Dies
entspreche  dem  Wortlaut  des  Art.  45  und  dem  Prinzip,  dass
die  Einzelstaaten  die  Verwaltung  ihrer  Staatsbahnen  und  die
Hoheitsrechte  über  die  in  ihrem  Gebiete  liegenden  Privatbahnen
behalten  haben.  Sie  hätten  zwar  die  verfassungsmässige  Pflicht,
an  der  Einführung  übereinstimmender  Betriebs-Reglements  ınıtzuwirken,
  und  würden  ihre  Pflicht  verletzen,  wenn  sie  dem  vom
Bundesrathe  beschlossenen  Betriebs-Reglement  keine  (seltung  verschafften.
  Materiell  könnten  sie  daher  ihren  Eisenbahnverwaltungen
  keinen  mit  diesen  im  Widerspruche  stehenden  Dienstbefehl
  ertheilen.  Formell  aber  ergehe  dieser  Befehl  von  den
Einzelstaaten  aus,  nicht  vom  Bundesrath‘*°.

10.

Eine  zwischen  den  beiden  bisher  dargestellten  Hauptsystemen
in  gewissem  Sinne  die  Mitte  haltende  Auffassung  vertritt  ARNDT,
das  Verordnungsrecht  des  Deutschen  Reiches  (Berlin  und  Leipzig
1884).  S.  112.

#5  Dieser  letzten  Argumentation,  auf  deren  Unzutreffendes  wir  unten
(No.  11)  näher  eingehen  werden,  folgen  auch  verschiedene  Schriftsteller,
welche  bezüglich  der  Rechtsnatur  des  Betriebs-Reglements  im  Allgemeinen  auf
dem  entgegengesetzten  Standpunkte  stehen,  namentlich  HÄneL  und  SCHOTT,
im  Gegensatz  von  ZoRN  (s.  oben  No.  6).