Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Aaumeekorps. 
Stellvertretendes d „"„ 
Heneralkommando. Münster den 26. 7. 1915. 
Abt. 1 E. Nr. 4153. 
Bekanntmachung. 
Durch Bekanntmachung des stellv. Gene- 
ralkommandos vom 27. 11. 1914 ist unter 
ill, Ziffer 9 jeder mündliche oder schriftliche 
mittelbarc oder unmittelbare Verkehr irgend 
welcher Art hierzu nicht berechtigter Militär- 
oder Zivilpersonen mit Kriegsgefangenen 
verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. falls nicht nach 
den allgemeinen Strafbestimmungen eine 
höhere Strafc eintritt. 
Wieungleich ich bei dem patriotischen Sinn 
der deutschen Arbeiterschaft annehme, daß es 
für sie keiner Strafbestimmungen bedarf, um 
sie davon abzuhalten, sich den gefangenen 
Feinden gegenüber etwas zu vergeben, so 
nehme ich doch im eigenen Interesse der Ar- 
beiter, dic auf Arbeitsstätten mit Gefangenen 
in Berührung kommen, Anlaß, darauf hin- 
zuweisen, daß obiges Berbot auch für die 
Arbeitsstätten Geltung hat 
Abgesehen von dem durch die Arbeit selbst 
unbedingt notwendigen Verkehr ist jede Au- 
näherung an die Gefangenen unter Strase 
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