Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes Münster, den 13. S. 1915. 
Abt. ID Nr. 22924. 
Bekanntmachung. 
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen 
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein 
höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft 
oder der Erziehung dabei obwaltet, darbieten 
will, bedarf der schriftlichen polizeilichen Er- 
laubnis, soweit diese nicht schon nach den 
Bestimmungen der N. G. H. vorgeschrieben 
#st. Zuständig für die Erteilung der Erlaub= 
nis sind die Landräte (Verwaltungsämter) 
und die Pokizeiverwaltungen der kreisfreien 
Städte. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn nach 
Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung 
zu befürchten ist, daß diese zu rohem Treiben 
oder zu geräuschvollen Lustbarkeiten Anlaß 
gibt die dem Ernst der Zeit nicht entsprechen 
oder dic öffentliche Moral zu schädigen ge- 
eignet sind. 
Als Musikaufführung im Sinne dieser Be- 
kanntmachung gilt nicht das Spiel der Anto- 
maten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden nach § 9t des Gesetzes über den 
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