Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeckorps. 
Stellver .- 
Geuemlkärnetttägidtedsa Nküjtftclxde1115.9.1915. 
AbtldNr. 3004. 
Bekanntmachung. 
Die Landräte (Fürstlichen Verwaltungs- 
amter) und die Polizeiverwaltungen der kreis- 
sreien Städte werden ermächtigt: 
1. Händlern und Aufkäufern das gewerbs- 
mäßige An- und Aufkaufen von Lebens- 
mitteln, insbesonderc von Kartoffeln, 
Gemüse und Obst, innerhalb ihrer Be- 
zirke zu verbieten, wenn die Annahme 
gerechtfertigt erscheint, daß durch das 
Aufkaufen ein übermäßiger Gewinn er- 
zielt wird oder ein Mangel an den not- 
wendigsten Lebensmitteln eintreten kann, 
solchen Personen, die vor dem 1. August 
1914 den Handel mit Lebensmitteln nicht 
ausgeübt haben, den Betrieb des Handels 
zu untersagen, wenn daraus Nachteile für 
die Volksernährung zu befürchten sind. 
Zuwiderhandlungen gegen ein auf Grund 
dieser Verordnung erlassenes Verbot werden 
gemäß § b des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Dies 
ist den von dem Verbote betroffenen Per- 
sonen in urkundlicher Form zu eröffnen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
1— 
75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.