Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Die örtlichen Polizeiverwaltungen sind 
ledoch befugt, die Fortsetzung von Vor- 
ührungen zu untersagen, falls etwaige ört- 
liche Verhältnisse oder besondere Verhällnisse 
les notwendig machen." 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anord- 
nung werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark 
oder im Nichtbeitreibungsfalle mit entsprechen- 
der Haft bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Gesetzen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
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