Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeckorps. 
Stellvertretendes Münster'da # 
Generalkommando. Münster, den 1. 11. 1915. 
Abt. 15 Nr. 3746. 
Befehl 
betreffend die russischen Arbeiter. 
Auf Grund der §8 à und 9 des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 1. Juni 
1851 (Gesetzsamml. S. 5ö1) verordne ich für 
Bezirk des VII. Armeekorps folgendes: 
81. 
Allen russischen Arbeitern männlichen und 
weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres 
auch künftighin verboten, rechtswidrig das 
Inland zu verlassen. Aicht betroffen werden 
von diesem Verbot lediglich diejenigen durch 
Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen 
und im Alter von unter 17 oder über 45 
Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche 
im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer 
Eisenbahnstation eines neutralen Landes 
sowie eines von der gesandtschaftlichen oder 
konsularischen Vertretung des neutralen 
Staates visierten Passes sind und den für 
die Aberschreitung der Reichsgrenze be- 
stehenden Vorschriften genügen. 
§2. 
Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeite- 
rinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks 
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