Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

(Gemeinde= und Gutsbezirk) ihrer Arbeits- 
telle, soweit nicht der Besuch des sonn= und 
lesttäglichen Gottesdienstes in der der Ar- 
beitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Kon- 
fession in Frage kommt, nicht anders als 
mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei- 
ehörde überschreiten. 
Der Ubergang in eine neue Arbeitssstelle 
ut nur unter Beachtung der für die Um- 
chreibung einer Arbeiter-Legitimalionskarte 
geltenden Vorschriften zulässig und, wenn 
die Arbeitsstelle in einem anderen Orts- 
bezirk (Gemeinde= und Gutsbe zirk) desselben 
Ortspolizeibezirks liegt, an die Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem 
anderen Ortspolizeibe zirk liegt, an die Ge- 
nehmigung des für die bisherige Arbeits- 
stelle zuständigen Landrats (in Stadtkreisen 
des Ersten Bürgermeisters) gebunden. 
Die für den Aufenthalt und die polizei- 
liche Meldung von ausländischen Arbeitern 
bestehenden allgemeinen Vorschriften bleiben 
bhierdurch unberührt. 
83. 
Für die von dem Verbot des § 1 be- 
troffenen in der Landwirtschaft und ihren 
Aebenbetrieben beschäftigen russischen Ar- 
beiter gelten ferner folgende besondere Vor- 
chriften: 
Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen 
Arbeitsverträge neue für die Wintermonate 
und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Ar- 
beitsverträge abzuschließen haben und sind 
181
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.