(Gemeinde= und Gutsbezirk) ihrer Arbeits-
telle, soweit nicht der Besuch des sonn= und
lesttäglichen Gottesdienstes in der der Ar-
beitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Kon-
fession in Frage kommt, nicht anders als
mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei-
ehörde überschreiten.
Der Ubergang in eine neue Arbeitssstelle
ut nur unter Beachtung der für die Um-
chreibung einer Arbeiter-Legitimalionskarte
geltenden Vorschriften zulässig und, wenn
die Arbeitsstelle in einem anderen Orts-
bezirk (Gemeinde= und Gutsbe zirk) desselben
Ortspolizeibezirks liegt, an die Genehmigung
der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem
anderen Ortspolizeibe zirk liegt, an die Ge-
nehmigung des für die bisherige Arbeits-
stelle zuständigen Landrats (in Stadtkreisen
des Ersten Bürgermeisters) gebunden.
Die für den Aufenthalt und die polizei-
liche Meldung von ausländischen Arbeitern
bestehenden allgemeinen Vorschriften bleiben
bhierdurch unberührt.
83.
Für die von dem Verbot des § 1 be-
troffenen in der Landwirtschaft und ihren
Aebenbetrieben beschäftigen russischen Ar-
beiter gelten ferner folgende besondere Vor-
chriften:
Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen
Arbeitsverträge neue für die Wintermonate
und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Ar-
beitsverträge abzuschließen haben und sind
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