Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

iegt im Fallec des § 2 die Absicht des 
Kontraktbruches nicht vor und beträgt die 
derbotswidrige Dauer der Entfernung aus 
em Gemeinde= bezw. Gutsbezirk, vom 
Mittag des Tages der Entfernung an ge- 
rechnet, nicht länger als 24 Stunden, so tritt 
im ersten und zweiten Falle des Zuwider- 
handelus Geldstrafe von 3 bis 9 WMark, im 
nvermögensfalle entsprechende Haftstrafe ein. 
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im 
3 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe 
bis zu 300 Mark bestraft. 
8 5. 
„Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner 
Veröffentlichung in Kraft. Die Befehle vom 
5. Oktober 1914 Ib Nr. 9648 und vom 21. 
August 1915 lb Nr. 21359 werden gleich- 
zeitig aufgehoben. 
Der stellv. kommandierende General 
des VII. Armeekorps. 
Frhr. von. Gayl, 
General der Infanterie.
	        
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