Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

II. Armeekorps. 
Stello -... » 
Generalkbretendes Münster, den 11. 11. 1915. 
WPt. II0. 19 Nr. 6427 Gölet 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 90 des Gesetzes vom 
4. 6. 1851 bestimmc ich hierdurch: 
Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, 
mit Siegel= oder Stempelabdruck versehenen 
und ordnungsmäßig unterschriebenen Auf- 
krag einer Militärbehörde 
1. Siegel oder Stempel mit auf Militär- 
behörden bezüglichen Inschriften, 
2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen, 
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen 
anzufertigen oder bereits angefertigte Gegen- 
stände dieser Art oder Abdrucke der zu 1 
genannten Siegel oder Stempel außerhalb 
der dienstlichen Zuständigkeit an einen Anderen 
als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich 
zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre 
bestraft. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündung in HFraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie. 
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