Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes Munste 
Generalkommando. Münster, den 1. 12. 1915. 
Abt. I Nr. 61 g. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. 6. 1851 
wird das unbefugte Anlegen militärischer 
Uniformen oder von HKriegsauszeichnungen, 
von Orden und Ehrenzeichen überhaupt, 
sowie die unberechtigte Annahme militärischer 
Titel im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höbere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
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