Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

1. 
O# 
6. 
an Jugendliche oder den Preis füe 
dieselben nicht von der gleichzeitigen 
Entnahme von Getränken abhängig 
machen:; 
Das Verweilen-Zugendlicher in städti- 
schen Kaffeehäusern, Könditoreien oder 
ähnlichen Erfrischungsräumen (auch 
Speiseeishallen und dergl.), außer im 
Beisein der Eltern oder sonstiger Auf- 
sichtspersonen; 
Das Verweilen ZJugendlicher in Licht- 
spiel-Theatern, Spezialitäten-Theatern 
(Varietes, Tingeltangel, Kabaretts) 
und solchen Wirtschaften und öffent- 
lichen Räumen, in denen Singspiele, 
Gesangs= und deklamatorische Vor- 
träge, Schaustellungen von Personen 
oder theatralische Vorstellungen statt- 
finden, ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet. Die Polizei und die Schul- 
behörde können Ausnahmen zulassen; 
Das ziellose Auf= und Abgehen und 
der zwecklose Anufenthalt Jugendlicher 
auf bestimmten Straßen und Plätzen 
überhaupt oder zu bestimmten Zeiten. 
Die Bestimmung der Straßen und Plätze, 
sowic der Zeiten unterliegt der näheren 
Festsetzung der Ortspolizeibehörde; 
Der Verkauf von Tabak jeder Art durch 
Automaten überhaupt, also auch an 
Erwachsene.
	        
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