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12.
Bekanntmachung.
Die Auszahlung von Goldgeld an Ausländer (z. B. ausländische Arbeiter und Angestellte) ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft (§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand). ·
GefucheumBefreiungvondemVerbot,dienurimFallebefondererNotwendigkeitberücksichtigtwerdenkönnen,hu
an das stellvertretende Generalkommando des IV. Armeekorps in Magdeburg zu richten.
Magdeburg, den 27. Novembrr 1914.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Frhr. von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
13.
Beschlagnahmeverfügung).
1. Alle Häute von Großvieh,
die grün mindestens 10 kg,
salzfrei 9
trocken 4 wiegen,
und zwar von
a) Bullen, das heißt unbeschnittenen männlichen Tieren,
b) Ochsen, das heißt beschnittenen männlichen Tieren,
c) Kühen, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder belegt sind,
:d) Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weiblichen Tieren,
werden hierdurch für die Heeresverwaltung beschlagnahmt. Die Häute unterliegen einer Ver-
fügungsbeschränkung derart, daß sie nur zu Kriegslieferungen verwendet werden dürfen.
2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft gegründet, die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
mit dem Sitze in Berlin W. 8, Behrenstr. 46, welche ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und weder Dividende verteilt,
noch das eingezahlte Kapital verzinst. Das Kriegsministerium, das Reichsmarineamt, das Reichsamt des Innern und das
Königlich preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im Ausfsichtsrat dieser Gesellschaft vertreten.
Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine
Verteilungskommission,
die nach einem von Zeit zu Zeit neuaufzustellenden und jedesmal vom Kriegsministerium zu genehmigenden Verteilungsschlüssel
die Häute allen Gerbereien Deutschlands, welche zu Kriegslieferungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden,
zuzuweisen sind.
3. Die Häuteverwertungsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen haben sich dem Kriegsministerium gegenüber
verpflichtet, die Häute zu festen Preisen und Bedingungen der Kriegsleder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom Kriegs-
ministerium gegründeten gemeinnützigen Gesellschaft, der
Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H.
zuzuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch in den Fachzeitungen bekanntgegeben
werden, vom Kriegsministerium verpflichtet worden.
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieferungen, sind daher bis auf weiteres
ausschließlich folgende Lieferungen:
a) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häuteverwertungsgemeinschaften oder Innungen in
derselben Weise wie bisher,
b) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Sammler), soweit der Schlächter denselben Personen oder Firmen vor
dem 1. August 1914 auch schon derartige Häute geliefert hat,
*) Siehe Nr. 29.