Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen, 
G. A. Weller, Leutersbach b. Kirchberg i. Sa., 
Mylauer Wollkämmerei Georgi & Co., G. m. b. H., Mylau i. V., 
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte b. Lengenfeld i. V., 
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf b. Reichenbach i. V., 
Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg a. d. Oder, 
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unterheinsdorf b. Reichenbach i. V., 
F. H. Schroth, Wurzen, 
Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg, 
R. Dietrich & Eo., Lengenfeld i. V. 
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wolle binnen acht Wochen nach Einlieferung 
fettfrei, d. h. mit einem bei der Analgyse festgestellten Fettgehalt von höchstens ½ vom Hundert, zu waschen und das Verkaufs- 
gewicht auf einen Feuchtigkeitsgrad von 17 vom Hundert konditioniert festzustellen. Sie find ferner verpflichtet worden, die Wäsche 
der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen, d. h. 0,25 Mark für 1 kg auf gewaschenes Gewicht 
gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 vom Hundert, Unter= und Nebensorten, und 0,05 Mark für 1 kg Zuschlag auf 
gewaschenes Gewicht bei Sortierung über 20 vom Hundert Unter= und Nebensorten gerechnet, bei sofortiger Barzahlung ohne 
jeden Abzug (Verpackung zu Lasten des Käufers) zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung der fertig- 
gewaschenen Wolle von dem Verkäufer der Wolle erstatten. 
Die Wäschereien unterstehen der dauernden Uberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums in Berlin. 
§ 5. Verkämmen der beschlagnahmten Wolle. 
Das Verkämmen des Wollertrages 1914/15 und des Wollertrages 1915//16 ist verboten, soweit nicht durch aus- 
drückliche Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin hierzu Erlaubnis 
erteilt worden ist. 
§ 6. Veräußerung der beschlagnahmten Wolle. 
Die Wolle darf nur veräußert werden: 
a) an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 3, 
b) an Personen, Firmen oder Gesellschaften, welche die Wolle unmittelbar oder mittelbar an die Kriegswollbedarfs- 
Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 3, verkaufen. 
Der Schafhalter hat die Wolle, wenn er an einen Händjer veräußert, frei nächste Bahnstation, wenn er an die 
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft Verlin veräußert, frei Wäscherei zu liefern; der Händler hat die Wolle stets frei Wäscherei zu liefern. 
Die geschorene Wolle oder das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien muß spätestens zehn Wochen nach der Ein- 
lieferung in eine der zugelassenen Wäscherein (§ 4) in das Eigentum der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein. 
Die Mengen einer Partie, welche ein Schafhalter an die Kriegswollbedarf-Mktiengesellschaft Berlin verkauft, müssen 
mindestens 1000 kg Rohwolle, die Mengen einer Partie, welche Nichtschafhalter an die Kriegswollbedarf = Mktiengesellschaft 
Berlin verkaufen, mindestens 7000 kg Rohwolle betragen. 
Bis zum 31. Dezember 1915 müssen sämtliche Bestände des Wollertrages 1914/15 in das Eigentum der Kriegs- 
wollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein. 
Zu diesem Zwecke ist es gestattet, im Monat Dezember auch kleinere Mengen als die im vorstehenden genannten 
Mindestmengen an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin zu verkaufen. 
§ 7. Übernahmepreise. 
Für das nach § 4 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle hat die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
Berlin dem Verkäufer, 
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 über die 
Höchstpreise für Wolle und Wollwaren festgesetzten Höchstpreise für gewaschene Wollen festgestellten Ubernahmepreis, 
b) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Übernahmepreis zuzüglich einer Vermittlungsgebühr von 2 vom Hundert 
zu zahlen. 
Ülber den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zu zahlenden Übernahmepreis entscheidet mangels Eininigung 
endgültig die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen-
	        
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