Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Kommission, deren Zusammensetzung die Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung von Sachverständigen aus den Kreisen der 
Tuchfabrikanten, der Wollhändler und der Schafzüchter bezw. Gerber-Sachverständigen vornimmt. 
§ 8. Verteilung der beschlagnahmten Wolle. 
Die Verteilung der beschlagnahmten Wolle erfolgt durch die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, 
Verl. Hedemannstraße 3. Diese Gesellschaft verteilt die von ihr erworbene Wolle unter Genehmigung der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin an solche inländischen Verarbeiter, welche die Wolle nachweislich 
zur Ausführung von Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung brauchen. 
Die im § 4 genannten zugelassenen Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, für die Über- 
wachung der endgültigen Ablieferung der von ihnen gewaschenen Wolle an nur solche Verarbeiter zu sorgen, die ihnen von der 
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft als Empfänger aufgegeben werden. 
§ 9. Ausnahmen. 
Soweit der im § 2 genannte Wollertrag 1914/15 bis zum Ablauf des 31. August 1915 bereits in die in den 
„Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15“ (W. 1I. 2501/3. 15. KRA.) genannten 
Wäschereien eingeliefert worden ist, darf er noch nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen gewaschen und — soweit er 
bis zum 31. August 1915 bereits an solche inländischen Verarbeiter verkauft ist, die die Wolle zu Heeres= oder Marinelieferungen 
verarbeiten — an diese abgeliefert werden. 
8§ 10. Freigabe. 
Anträge von Schafhaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchstgewichte von 
5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen Haushalt des Schafhalters versponnen und verwendet werden dürfen, 
können mit der Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, 
Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, gerichtet werden. 
Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen 
nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu senden. Die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Wollen oder gibt sie frei. 
§ 11. Verbot der vorzeitigen Schur. 
Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit ist verboten. 
§ 12. Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift: „Wollbeschlag- 
nahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, 
zu richten. 
Magdeburg, den 17. September 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
82. 
Bekanntmachung 
über Vorratserhebung von Heu und Stroh vom 17. September 1915. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) 
wird folgende Verfügung erlassen: 
8 1. Von der Verfügung betroffen sind: 
Sämttliche im Bezirk des IV. Armeekorps vorhandenen Vorräte an 
a) Heu (Wiesenheu, Klee und Luzerne), 
b) Stroh (Roggen-, Weizen-, Gersten= und Haferstroh sowie Häcksel). 
*) Siehe oben Nr. 34.
	        
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