Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

8 2. Zur Meldung verpflichtet ist: 
Jeder (auch juristische Personen), der Heu oder Stroh im Gewahrsam hat. 
§ 3. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung: 
Der am 25. September 1915 vorhandene Bestand ist anzumelden. 
Vor dem 25. September abgesandte, aber nach dem 25. September eintreffende Vorräte sind von dein Empfänger. 
zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage im Gewahrsam des Empfängers befindliche Vorräte. 
§ 4. Art der Meldung: 
Zu melden sind Heu und Stroh in Kilogramm nach folgendem Muster: 
  
  
  
" Stroh“ 
Wiesenhen * und s—' 
uzerne NRoggenstroh) HaferstrohGerstenstroß, Weizenstroh Häcksel 
kg kg kg kg kg kg kg 
  
Es maren am 
25. September 1915 
vorhanden: 
  
Hiervon ab der 
Mindestbedarf für 
den eigenen Wirt- 
schaftsbetrieb bis zur 
nächsten Ernte: 
  
Mithin überschießend: 
  
  
  
  
  
  
  
§ 5. Die Meldung hat zu erfolgen: 
bis zum 27. September 1915 an die Gemeindebehörde (Magistrat, Stadtrat, Gemeinde-, Gutsvorsteher usw.). 
Die Gemeindebehörden (ausschl. kreisfreie Städte) geben die Meldungen zusammengerechnet bis zum 
30. September 1915 an die Kreisbehörden ab. 
Die Kreisbehörden und kreisfreien Städte senden bis spätestens 5. Oktober 1915 eine zusammengerechnete 
Nachweisung an die stellov. Intendantur IV. Armeekorps — Abteilung 11 — in Maydeburg. 
. § 6. Nachsucherecht. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittélung richtiger Angaben 
Vorratsräume, in denen Heu= oder Strohvorräte zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der Meldepflichtigen zu prüfen. 
§ 7. Strafen. 
Meldepflichtige, die vorsätzlich die oben geforderte Auskunft in der gesetzten Frist nicht erteilen oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft, 
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die geforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben. 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
Magdeburg, den 17. September 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
	        
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