Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

2. Einsätze flir Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckenschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- 
und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. 
6 3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. 
Von der Verordnung werden betroffen: 
1. Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände 
erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind im Besitz oder in Gewahr- 
sam haben; 
Haushaltungen; 
Hauseigentümer; 
Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast= und Schankwirtschaften, Pensionate, 
Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, 
Bahnen u. dergl.; 
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege= und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime 
Kasernen, Erziehnngs= und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dergl. 
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§ 4. Beschlagnahme. 
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel"), auch die verzinnten oder mit einem 
anderen Uberzug (Metall, Lack, Farbe u. dergl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden 
sind; das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlag- 
nahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bieibt die Festsetzung des Preises vorbehalten. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen 
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle 
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde 
erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe § 9). Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch 
bleibt unberührt. « 
§ 5. Meldepflicht. 
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestands- 
meldung der beschlagnahmten durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauf- 
tragten Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, 
die bereits nach der. Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1./4. 15. KRA. vom 
1. Mai 1915“5) der Meldepflicht unterlagen. · 
§ 6. Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, sowejt erforderlich aus- 
zubauen und an den von der Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern. 
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst. 
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen. 
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten 
Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden. 
8 7. Spätere Einziehung. 
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig 
abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen. 
  
*) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90% und höher verstanden; 
es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel „Reinnickel“ versehen oder sonst einwandsfrei als 
aus Reinnickel bestehend festgestellt sind. 
*) Siehe oben Nr. 37.
	        
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